AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen AUFTRAGSBESTÄTIGUNG und den nachfolgenden Bedingungen, soweit keine gesonderten Rahmen- oder Einzelverträge bestehen. Anderslautende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen gelten nicht bzw. verpflichten nur wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden bzw. wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.

Vom Inhalt der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG abweichende, oder in dieser nicht enthaltene Vereinbarungen, die mündlich durch unsere Mitarbeiter getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Diese ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nochmals vereinbart sind oder nicht.

1. Angebote

1.1 Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist.

1.2 Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind annähernd und unverbindlich. Sie sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.3 Erste Angebote und Projekte werden im Allgemeinen kostenlos abgegeben. Weitere Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn ein Liefervertrag rechtskräftig zustande kommt. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns bei Nichtzustandekommen eines Auftrags auf Verlangen sofort wieder zurückzuerstatten; etwaige Kopien jedweder Form sind zu vernichten.

2. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche AUFTRAGSBESTÄTIGUNG maßgebend. Nebenabreden sowie sonstige Verabredungen mit Vertretern und Änderungen werden für uns erst nach schriftlicher Bestätigung bindend.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten außer im Falle besonderer Vereinbarung, ab unserer Betriebsstätte oder Auslieferungslager bzw. unseres Unterlieferanten. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.

3.2 Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an uns zu leisten. Ohne weitere Vereinbarungen sind Zahlungen mit je

30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und

70% Schlußzahlung bei Versandbereitschaft rein netto zu begleichen.

3.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden mit 8% über dem aktuellen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank als Verzugszinsen berechnet

3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von vermeintlicher Ansprüche ist ebenso wie die Aufrechnung jedweder Forderungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

4.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt für uns in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Der Besteller wird diese Sache für uns unentgeltlich verwahren. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns an der neuen Sache ein Miteigentum zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache, gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen; auf einen Miteigentumsanteil finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung

4.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nach unserer schriftlichen Zustimmung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns ab, gleichviel, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder verarbeitet oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder verarbeitet zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs. bzw. bei Veräußerung nach Verarbeitung, des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Auf unser Verlangen benachrichtigt er die Drittschuldner von der Abtretung, erteilt uns die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.

4.4 Wir sind verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten (nicht veräußerte Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen) nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen des Lieferers um 25% übersteigt.

4.5 Der Besteller hat die Vorbehaltsware sofort nach Erhalt gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Sturm, Hagel, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

4.6 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von bevorstehender oder vollzogener Pfändung der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte zu benachrichtigen.

5. Lieferzeit

5.1 Diese beginnt nach Eingang der Anzahlung und nach Eingang und Klärung aller Unterlagen und technischen Fragen. Bei nachträglicher Abänderung der ursprünglichen Bestellung tritt eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist ein. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, nicht von unserem Willen abhängiger Hindernisse, gleichviel ob in unserem Betrieb oder unserer Unterlieferanten, z. B. im Falle von politischen und behördlichen Akten, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen (wegen Störungen in der Energieversorgung u. a. Ausschuß in der Fertigung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, ferner im Falle höherer Gewalt und sonstiger von uns nicht zu vertretender Behinderungen Beginn und Ende derartiger Vorkommnisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt

5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung durch uns, jedoch mindestens 3% des Auftragswertes monatlich in Rechnung gestellt.

6. Gefahrenübergang und Entgegennahme

6.1 Jede Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder ersten Frachtführer der Lieferteile von uns auf den Besteller über.

6.2 Dies gilt auch dann wenn frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Haus/Werk vereinbart wurde.

6.3 Verzögert sich aber die Absendung durch das Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Haftung, insbesondere bei Mängel der Lieferung

Für die Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen und unsrer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulde, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.

7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (insbesondere übermäßige Beanspruchung), ungeeignete Betriebsmittel. Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten bzw. Fundamente.

7.4 Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder falls wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Sämtliche Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme müssen dabei jedoch erfüllt sein.

7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner - falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann - die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Erfüllungsgehilfen. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

7.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet, wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7.7 Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängelhaftung geltend zu machen ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Liefergegenstand weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, daß die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

7.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.9 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

7.10 Auch bei Haftung aus anderem Rechtsgrund. abgesehen bei Vorsatz, beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf Beseitigung des Schadens am Liefergegenstand. Ziffer 7.1 – 7.9 gelten entsprechend.

7.11 Werden bei Lieferung einer Komplettanlage oder einer in sich geschlossenen Einheit damit in Zusammenhang stehende Teile durch Dritte infolge eines direkten Auftrages des Bestellers geliefert und installiert, so entfällt unsere Haftung für die Lieferung vollständig.

7.12 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist unzulässig.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung

8.1 Wird die Erfüllung des Vertrags dem Lieferer infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen.

8.2 Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden anerkannten oder nachgewiesenen Mangels, im Sinne der Lieferbedingungen ergebnislos haben verstreichen lassen.

8.3 Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

8.5 Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers sich wesentlich verschlechtern.

8.6 Im Fall einer Sistierung oder Stornierung der Bestellung durch den Besteller, behalten wir uns vor, die angefallenen Kosten als Annullierungskosten zu berechnen.

9. Montage

9.1 Ist für den Liefergegenstand Montage durch uns vereinbart, so gelten für dieses unsere gesonderten MONTAGEBEDINGUNGEN.

9.2 Bei Montageaufträgen sind elektrische Installationsarbeiten, sowie das Verlegen von Wasserzu- und -ableitungen vom Besteller zu übernehmen. Evtl. erforderliche Rohbau- und Vergußarbeiten sind ebenfalls durch den Besteller auszuführen.

10. Rechtsvereinbarung und Gerichtstand

10.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht auch für Lieferungen ins Ausland und für ausländische Besteller. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird abbedungen.

10.2 Gerichtstand für die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden mittelbaren oder unmittelbaren Streitigkeiten ist München, Deutschland. Wir behalten uns jedoch das Recht vor am Sitz des Bestellers klagen.

St. Leonhard, Januar 2009

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